Satzung
Interessengemeinschaft Charolais-Züchter und -Halter in Bayern

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen Charolais Bayern e. V. Unter diesem Namen soll er ins Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 94081 Fürstenzell.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1. Sein Zweck besteht in der Förderung der Zucht des reinblütigen Charolais-Rindes und deren Mastprodukten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt das allgemeine Interesse der Landestierzucht und der Verbraucher, nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                                                                                    3. Folgende Maßnahmen dienen diesem Zweck:
a) Beratung und Information der Züchter und Rinderhalter in Fragen der Zucht, der artgerechten Haltung, Fütterung und Verwertung.
b) Förderung des Einsatzes wertvoller Zuchttiere,
c) Veranstaltungen von Schulungen, Wettbewerben und Ausstellungen,
d) die Pflege nutzbringender Zusammenarbeit mit einschlägigen landwirtschaftlichen Organisationen, Behörden, wissenschaftlichen Instituten und Verbrauchervertretern.
e) die Erstellung einheitlicher Zucht- und Verwertungsprogramme in Anlehnung an den Verband deutscher Charolais-Züchter und der regionalen herdbuchführenden 
   Stelle.
f) Die Verbreitung der Population des Charolais-Rindes in Bayern unter dem Namen Bayrisch Charolais.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins Charolais Bayern können alle natürlichen und juristischen Personen werden. 
2. Die Mitgliedschaft wird durch Bestätigung des Vorstandes nach schriftlicher Beitrittserklärung erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, juristische Personen durch deren Auflösung oder Aufhebung,
b) durch Austritt, der schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären ist,
c) durch Ausschluss,
Ausschlussgründe sind unter anderem:
Wenn die unter § 5 festgelegten Pflichten eines Mitgliedes gröblich trotz Abmahnung weiterhin verletzt werden. Wenn die Beitragszahlung für mindestens 1 Jahr aussteht, wenn eine sonstige dem Verein gegenüber eingegangene Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht geleistet wird, wenn ein Mitglied Handlungen begeht, die das Ansehen des Vereins schädigt. 

Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch mehr auf das Vereinsgeschehen. Sie haben ihre eingegangenen Verpflichtungen bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres vom 01.01. bis 31.12., in dem ihre Mitgliedschaft erlischt, nachzukommen, insbesondere die Zahlung ihres Mitgliederbeitrages.



§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verein. Sie können die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zum satzungsgemäßen Zweck nutzen. 


§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Satzung und sonstige satzungsgemäß erlassene Bestimmungen zu befolgen.
2. Der Geschäftsstelle des Vereins auf Anforderung Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind.
3. Die festgesetzten Beiträge termingemäß zu bezahlen.
4. Die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen kann.

Verstöße hat der Vorstand zu ahnden. Die Mittel sind je nach Schwere des Verstoßes:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Ausschluss.

Der Betroffene muss bei a) und b) Gelegenheit zur Rechtfertigung bekommen. Die Frist dafür beträgt 20 Tage nach der Ahndung.
Kommt es zum Ausschluss, wird dieser wie § 3, Abs.4 c) behandelt.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Bestellung des Vorstandes,
b) den Kassenbericht und dem Bericht der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
e) Umlagenerhebung,
f) Ausschluss einzelner Mitglieder,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.

2. Beschlüsse nach Buchstaben a, b, c, d, e und f werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse nach Buchstaben g und h erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben außer Betracht. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen. 

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:
a) wenn sie der Vorstand einberuft,
b) wenn 1/3 der Mitglieder eine Versammlung schriftlich verlangt. Hierbei muss Zweck und Grund des Zusammentritts schriftlich angegeben werden.
5. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 1 x jährlich abzuhalten. Die Mitglieder sind schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu laden. Mit der Ladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. 


§ 8 Der Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) zwei Beisitzern.
3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Verein vom 1. Vorsitzenden vertreten wird. Im Falle dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 9 Geschäftsführung

1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann an einzelne Mitglieder bestimmte Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen, Sonderausschüsse bilden und einen Geschäftsführer bestellen.
2. Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder geladen sind und die Mehrheit anwesend ist. Der Vorstand kann Beschlüsse nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§ 10 Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder endet jeweils mit der Wahl eines Nachfolgers. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt.
2. Ein neuer Vorstand kann auch früher gewählt werden. Hierzu ist unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt hierbei entsprechend § 7, Absatz 4.
3. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit wiedergewählt werden.


§ 11 Finanzen

1. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden und Zuschüsse aufgebracht. Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke erfolgen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.  In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind frei vom Mitgliedsbeitrag.
2. Alle Ein- und Auszahlungen werden in einer den anerkannten Regeln der Buchführung entsprechenden Weise festgehalten.
3. Alle Auszahlungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters mit einem stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Mindestens für jedes Geschäftsjahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen. Die rechnerische Richtigkeit ist von zwei von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählten Kassenprüfern festzustellen. Über den Kassenbericht und über den Bericht der Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung abzustimmen. Die Annahme beider Berichte gilt als Entlastung des
Vorstandes. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
5. Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amtes entstehenden tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt, insbesondere Porto, Telefon, Fax, Material und Reisekosten.
 



§ 12 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Deutschen Charolaiszüchter e. V. Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Zwecke der Förderung der Zucht des reinblütigen Charolais-Rindes.


§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Fürstenzell, 25.03.2007